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Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung
Die Berücksichtigung der Allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie deren Koordinierung während der Planung der Ausführung und die Koordinierung der Anwendung der Allgemeinen Grundsätze während der Ausführung von Bauvorhaben durch die jeweiligen Adressaten bei Erfüllung der Verpflichtungen der Baustellenverordnung (BaustellV) wird in RAB 33 konkretisiert.
(Quelle, RAB 10, 6; zu § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 3 Nr. 1 BaustellV)
Allgemeine Grundsätze nach § 4 ArbSchG vom 7. August 1996
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