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Verständliche Form und Sprache

 

In verständlicher Form und Sprache zu informieren bedeutet, dass die Beschäftigten die Informationen verstehen können. Wesentliche Informationen sind zu übersetzen, wenn in andere Form eine Verständigung nicht gewährleistet ist. Zu den verständlichen Formen der Information können z. B. Bilder, Piktogramme, praktische Unterrichtung am Arbeitsplatz und arbeitsplatzbezogene Demonstrationen gehören.

 

(Quelle: RAB 10, 24; zu § 5 Abs. 2 BaustellV)

 

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